Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Allgemeines

1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, außer wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

1.2 Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nachabreden, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.

1.3 Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Umfang der Leistungen

2.1 Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

2.2 Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Einspeisung der elektrischen Energie

3.1 Für die eventuelle Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers, obliegt es dem Kunden einen Vertrag mit seinem zuständigen Netzbetreiber abzuschließen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten außerhalb des Angebotes werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Es gilt Vorkassenzahlung als vereinbart, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

4.3 Bei Erhalt der Auftragsbestätigung durch uns werden 25% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig, auf Lieferavis werden 70% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig (erst nach Zahlungseingang erfolgt die Lieferung). Die Restzahlung erfolgt sofort 2 Tage nach Probeinbetriebnahme ohne Abzug.

4.4 Das Entgelt ist 2 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.

4.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung abgelehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.

§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten für Baufreiheit zu sorgen, so dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der zu installierende Technik vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle eventuell notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn einzuholen. Wir können einen entsprechenden Nachweis (Statiknachweis) vom Kunden verlangen.

5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der zu installierende Technik auf den Kunden über.

§ 6 Lieferfristen / Lieferverzug

6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretender Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.

§ 7 Versand / Gefahrtragung

7.1 Die Versandart wird von uns gewählt. Die Verpackung, Versandkosten und Versandversicherung trägt der Käufer. Eine zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Eigentum an allen Komponenten der zu installierende Technik geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an der installierten Technik vor.

8.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits installierte oder gelagerte Technik herauszuverlangen. Kosten für die Demontage der bereits installierten Technik und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Technik bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.

8.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die installierte Technik zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

8.4 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdes Eigentum stehender Ware verarbeitet und verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

8.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der installierten Technik untersagt. Die Weiterveräußerung der Technik ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der installierten Technik entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

§ 9 Abnahme

9.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage und Probeinbetriebnahme.

9.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die installierte Technik / die Dienstleistung nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die installierte Technik / Dienstleistung vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.

9.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gewährleistung

Für Mängel haften wir wie folgt:

10.1 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu rügen.

10.2 Weist die installierte Technik / die Dienstleistung bei Abnahme einen Mangel auf, sind wir zunächst zur

 Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

10.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadenseratzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.4 Der Kunde darf die installierte Technik während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.

10.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

10.6 Die Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß BGB in 2 Jahren nach Abnahme der installierten Technik.

10.7 Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist die Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

§ 11 Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Sollte der Kunde nach einer Frist von 14 Tagen von dem Vertrag zurück treten wird eine Leistung von mindestens 10% der Auftragssumme als

Schadensersatz für die entstanden Kosten der New Energy & Solar für selbige vom Kunden fällig.

§ 12 Spezifikationsänderungen

12.1 Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Spezifikation der Produkte ohne vorherige Bekanntmachung zu ändern.

§ 13 Schlussbedingungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

13.2 Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichtet sich der Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.

13.3 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner die Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

13.4 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort der Hauptsitz der Firma New Energy & Solar UG (haftungsbeschränkt). Vertragspartner ist die New Energy & Solar UG (haftungsbeschränkt), Blumenstraße 22, 39218 Schönebeck.

13.5 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.