§ 1 Allgemeines
1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie Mitteilungen und Nachabreden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
1.3 Zusicherungen und andere Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Umfang der Leistungen
2.1 Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
§ 3 Einspeisung der elektrischen Energie
3.1 Für die eventuelle Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers obliegt es dem Kunden, einen Vertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber abzuschließen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten außerhalb des Angebots werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Es gilt Vorkassenzahlung als vereinbart, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
4.3 Bei Erhalt der Auftragsbestätigung durch uns sind 25% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig. Auf Lieferavis sind 70% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig (die Lieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang). Die Restzahlung ist sofort 2 Tage nach der Probeinbetriebnahme ohne Abzug fällig.
4.4 Das Entgelt ist 2 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung per Wechsel ist unzulässig.
4.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten für Baufreiheit zu sorgen, sodass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der zu installierenden Technik gemäß Vereinbarung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2 Der Kunde gewährt uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn einzuholen. Wir können einen entsprechenden Nachweis (z.B. Statiknachweis) vom Kunden verlangen.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der zu installierenden Technik auf den Kunden über.
§ 6 Lieferfristen / Lieferverzug
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig durchgeführt, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihre Verpflichtungen ebenfalls erfüllen. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung von uns beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.
§ 7 Versand / Gefahrtragung
7.1 Die Versandart wird von uns gewählt. Die Verpackung, Versandkosten und Versandversicherung trägt der Käufer. Eine zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns in diesem Zusammenhang nicht übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allen Komponenten der zu installierenden Technik geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an der installierten Technik vor.
8.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits installierte oder gelagerte Technik herauszuverlangen. Kosten für die Demontage der bereits installierten Technik und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Technik bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgten, trägt der Kunde selbst.
8.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die installierte Technik zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
8.4 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit fremdem Eigentum verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist er mit uns darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der installierten Technik untersagt. Die Weiterveräußerung der Technik ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der installierten Technik entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür.
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§ 1 Allgemeines
1.1 Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie Mitteilungen und Nachabreden, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
1.3 Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Umfang der Leistungen
2.1 Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
§ 3 Einspeisung der elektrischen Energie
3.1 Für die eventuelle Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers obliegt es dem Kunden, einen Vertrag mit seinem zuständigen Netzbetreiber abzuschließen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten außerhalb des Angebotes werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Es gilt Vorkassenzahlung als vereinbart, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
4.3 Bei Erhalt der Auftragsbestätigung durch uns werden 25% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig. Auf Lieferavis werden 70% der vereinbarten Auftragssumme sofort fällig (die Lieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang). Die Restzahlung erfolgt sofort 2 Tage nach Probeinbetriebnahme ohne Abzug.
4.4 Das Entgelt ist 2 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.
4.5 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls diese Umstände nach Vertragsabschluss oder nach Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung abgelehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Im Falle eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden oder einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
§ 5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten für Baufreiheit zu sorgen, sodass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der zu installierenden Technik vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2 Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle eventuell notwendigen Genehmigungen vor Baubeginn einzuholen. Wir können einen entsprechenden Nachweis (z. B. Statiknachweis) vom Kunden verlangen.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der zu installierenden Technik auf den Kunden über.
§ 6 Lieferfristen / Lieferverzug
6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihre Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.
§ 7 Versand / Gefahrtragung
7.1 Die Versandart wird von uns gewählt. Die Verpackung, Versandkosten und Versandversicherung trägt der Käufer. Eine zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns nicht übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an allen Komponenten der zu installierenden Technik geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behalten wir uns das Eigentum an der installierten Technik vor.
8.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits installierte oder gelagerte Technik herauszuverlangen. Kosten für die Demontage der bereits installierten Technik und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Technik bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
8.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die installierte Technik zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern.
8.4 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdes Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht.
8.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der installierten Technik untersagt. Die Weiterveräußerung der Technik ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der installierten Technik entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
§ 9 Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage und Probeinbetriebnahme.
9.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die installierte Technik / die Dienstleistung nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch Dritte vertreten lassen.
9.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mängelansprüche
10.1 Für Mängel der gelieferten Technik oder der erbrachten Dienstleistungen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, so ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
10.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises.
10.4 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Wir können nach unserer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.
10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
10.6 Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor.
§ 11 Haftung
11.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
11.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden.
11.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Verjährung
12.1 Die Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aufgrund von Mängeln oder Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
12.2 Die Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.
§ 13 Datenschutz
13.1 Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten des Kunden zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
13.2 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Blumenstr. 22
39218 Schönebeck
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 9-12 und 14-16 Uhr
Freitag 9-12 Uhr